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   BVerwG, 05.12.2022 - 5 AV 2.22   

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BVerwG, 05.12.2022 - 5 AV 2.22 (https://dejure.org/2022,42445)
BVerwG, Entscheidung vom 05.12.2022 - 5 AV 2.22 (https://dejure.org/2022,42445)
BVerwG, Entscheidung vom 05. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 (https://dejure.org/2022,42445)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.02.2020 - 5 B 33.19

    Anforderungen an die Darlegung der eine entscheidungserhebliche Verletzung des

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2022 - 5 AV 2.22
    Der mit Schreiben vom 13. September 2022 gestellte Antrag der Antragstellerin, ihr für eine Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht auf Entschädigung wegen überlanger Dauer der dort seit langem abgeschlossenen Verfahren 5 B 27.19 D und 5 B 33.19 D einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.

    Eine Klage der Antragstellerin auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des Verfahrens 5 B 27.19 D und des Anhörungsrügeverfahrens 5 B 33.19 D gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hat schon deshalb keinerlei Aussicht auf Erfolg, weil sie zu dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin die Beiordnung eines Notanwalts beantragt hat, bereits wegen Versäumung der Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG verfristet gewesen ist.

    Dabei kann dahinstehen, ob die Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2019 in der Sache 5 B 27.19 D in Lauf gesetzt worden ist, mit dem der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2019 als unzulässig verworfen hat, oder erst mit Wirksamwerden des Beschlusses vom 21. Februar 2020 - 5 B 33.19 D - über die dagegen erfolglos erhobene Anhörungsrüge.

    Auch wenn hier für den Fristbeginn auf das Wirksamwerden des Beschlusses über die Verwerfung der Anhörungsrüge vom 21. Februar 2020 (5 B 33.19 D) abzustellen wäre, könnte die Antragstellerin die Entschädigungsklage, für die sie mit ihrem Schreiben vom 13. September 2022 die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, nicht mehr rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 GVG erheben.

  • BVerwG, 28.03.2017 - 2 B 4.17

    Beamter; Begründungsfrist; Beiordnung; Darlegungsanforderung; Einlegungsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2022 - 5 AV 2.22
    Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 - Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 6).
  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 C 2.92

    Revision - Beschwerde - Rechtskraft - Wiederaufnahme - Ausschlußfrist -

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2022 - 5 AV 2.22
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens unanfechtbarer Beschlüsse auf den Zeitpunkt der Herausgabe des Beschlusses aus dem Gerichtsgebäude zur Beförderung mit der Post an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1994 - 6 C 2.92 - BVerwGE 95, 64 ).
  • BVerwG, 30.11.1982 - 9 B 3622.82

    Unterschrift aller beteiligten Richter auf der Urteilsausfertigung als

    Auszug aus BVerwG, 05.12.2022 - 5 AV 2.22
    Es reicht daher aus, dass in den Ausfertigungen die Namen der Richter nur in Maschinenschrift wiedergegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1982 - 9 B 3622.82 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 21).
  • BVerwG, 16.05.2023 - 5 AV 1.23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter als unzulässig

    Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 - wird verworfen.

    Der Senat entnimmt der Eingabe der Antragstellerin vom 17. Januar 2023, soweit in ihr ein prozessual relevantes Begehren enthalten ist, dass sie mit dieser den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A. und die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B. wegen der Besorgnis der Befangenheit ablehnt und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats vom 5. Dezember 2022 - 5 AV 2.22 - rügen will.

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2023 - 4 P 10/23

    Entschädigungsverfahren; Erhebung; Klageerhebung; Klagefrist; Notanwalt;

    v. 17.08.2017 - 5 A 2.17 D -, juris Rn. 15; Beschl. v. 05.12.2022 - 5 AV 2.22 -, juris Rn. 3; OVG BerlinBbg., Urt. v. 19.09.2019 - OVG 3 A 10.18 -, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 28.09.2015 - 13 D 116.14 -, juris Rn. 42; VGH München, Urt. v. 04.02.2021 - 98 F 20.1723 -, juris Rn. 17; BSG , Urt. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R -, juris Rn. 15), obwohl das Urteil im Ausgangsverfahren am 25. Oktober 2022 rechtskräftig wurde und die Frist des § 173 Satz 2 VwGO i.V.m. § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erst am 25. April 2023 ablief.
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